Es handelt sich mithin noch um einen leichten Fall, wobei nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Unter diesen Umständen darf auf die mildeste Form der Disziplinierung, die Verwarnung, zurückgegriffen werden. 15. Nachdem eine Verletzung von Berufsregeln festgestellt worden ist, sind dem Disziplinarbeklagten in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Disziplinarbeklagte keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 und 3 KAG).