Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Disziplinarbeklagten zu berücksichtigen, dass er sich der Unzulässigkeit seines Vorgehens nicht bewusst gewesen ist, dieses nie verschwiegen oder bestritten hat, die weitergeleiteten Briefe offensichtlich den Untersuchungszweck nicht beeinträchtigen, er sofort Einsicht gezeigt und erklärt hat, dies werde sich nicht wiederholen, sowie dass er sich noch nie vor der Anwaltsaufsichtsbehörde hat verantworten müssen. Es handelt sich mithin noch um einen leichten Fall, wobei nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist.