den Anwalt nachhaltig zu beeindrucken und damit Gewähr für ein in Zukunft gesetzeskonformes Verhalten zu bieten. Zu beachten ist dabei auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz mit der Frage, ob die Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Schwere der Pflichtwidrigkeit steht und nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten (BJM 5/2008, S. 285 mit Verweis auf BGE 108 Ia 232).