Bei der Frage, welche der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen angemessen erscheint, ist zu beachten, dass das Disziplinarrecht nicht die Zufügung eines Übels oder gar die förmliche Bestrafung der fehlbaren Person bezweckt, sondern einzig der Aufrechterhaltung der Ordnung im Rahmen von Sonderstatus- oder besonderen Aufsichtsverhältnissen dient, bei der Berufsausübung von Rechtsanwälten namentlich der Wiederherstellung der Standeswürde, des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft und des Schutzes des rechtsuchenden Publikums. Im konkreten Einzelfall muss die verhängte Sanktion insbesondere auch geeignet sein,