Von einer aktiven Rolle, oder gar Anleitung zum Verstoss gegen Art. 235 Abs. 3 StPO kann aufgrund der ganzen Umstände nicht ausgegangen werden. Es liegt mithin eine geringfügige Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vor, nicht zu vergleichen mit dem Weiterleiten von sogenannten Kassibern.