Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Disziplinarbeklagte durch die Übermittlung der 4 Briefe vom Sohn des Disziplinarbeklagten an die Mutter zwar gegen die Berufspflichten verstossen hat, jedoch von keiner Seite Handlungen beabsichtigt waren, die den Untersuchungszweck im Verfahren des Mandanten des Disziplinarbeklagten beeinträchtigt hätten. Der Disziplinarbeklagte hat – wie er selber einräumt – unbedacht gehandelt und damit die mehrfache Vereitelung der Inhaltskontrolle der Briefpost durch die Staatsanwaltschaft fahrlässig mitverursacht. Von einer aktiven Rolle, oder gar Anleitung zum Verstoss gegen Art.