Vielmehr erfährt man aus der Telefonnotiz die Besorgnis der Mutter über die gesundheitliche Situation und wirtschaftliche Zukunft ihres Sohnes sowie sehr belastende Erlebnisse in seiner Kindheit. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Disziplinarbeklagte durch die Übermittlung der 4 Briefe vom Sohn des Disziplinarbeklagten an die Mutter zwar gegen die Berufspflichten verstossen hat, jedoch von keiner Seite Handlungen beabsichtigt waren, die den Untersuchungszweck im Verfahren des Mandanten des Disziplinarbeklagten beeinträchtigt hätten.