Der Disziplinarbeklagte hatte seinen Klienten, in einem Zeitpunkt, als er noch über keine Besuchsbewilligung verfügte, lediglich darauf hingewiesen, dass Korrespondenz an ihn mit dem Zusatz «Anwaltspost» schneller ankomme. Überdies ergeben sich aus der Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 6. September 2016 bezüglich des Anrufs der Mutter des Inhaftierten keine Hinweise darauf, dass Mutter und Sohn sich durch die Briefkorrespondenz über Verfahrensinhalte ausgetauscht hätten, geschweige denn Kollusionshandlungen auch nur angedacht waren.