Aus dem Schreiben des Disziplinarbeklagten an seinen Mandanten vom 21. Juli 2016 ist allerdings nicht abzuleiten, er habe seinen Mandanten angehalten, die Briefzensur zu umgehen. Der Disziplinarbeklagte hatte seinen Klienten, in einem Zeitpunkt, als er noch über keine Besuchsbewilligung verfügte, lediglich darauf hingewiesen, dass Korrespondenz an ihn mit dem Zusatz «Anwaltspost» schneller ankomme.