5 Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jegliche Briefpost des Untersuchungsgefangenen an Dritte der Kontrolle der Verfahrensleitung untersteht. Diese Kontrolle darf nicht durch den freien Briefverkehr mit dem Verteidiger umgangen werden. Aus dem Schreiben des Disziplinarbeklagten an seinen Mandanten vom 21. Juli 2016 ist allerdings nicht abzuleiten, er habe seinen Mandanten angehalten, die Briefzensur zu umgehen.