Band 3 der Reihe C/Strafrecht, Basler Studien zur Rechtswissenschaft]). Damit ist auch gesagt, dass sich der Verteidiger nicht unbeschränkt als Bote von Informationen zwischen seinem Mandanten und der Aussenwelt betätigen darf, weder mündlich noch schriftlich, auch wenn er der Überzeugung ist, diese Informationen verletzten den Untersuchungszweck nicht. Die Kontrolle darüber steht alleine der Verfahrensleitung zu, umso mehr, als der Verteidiger nicht in jedem Stadium des Verfahrens beurteilen kann, welche Information den Untersuchungszweck gefährdet oder nicht, bzw. ob darin allenfalls versteckte Hinweise enthalten sind.