Weiter beinhalten die Briefe Angaben über die psychische Verfassung des Inhaftierten, seine Sorgen bezüglich seiner Zukunft, verbunden mit der Hoffnung, bald entlassen zu werden. Auch wenn die Weiterleitung dieser Informationen an die Mutter den Untersuchungszweck wohl nicht gefährdet haben, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der freie Verkehr zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten sich grundsätzlich auf den Verteidigungszweck beschränkt (UTZ, Die Kommunikation zwischen inhaftiertem Beschuldigten und Verteidiger, Basel/Frankfurt a.M. 1984, Seite 69 [Band 3 der Reihe C/Strafrecht, Basler Studien zur Rechtswissenschaft]).