Damit hatte der Disziplinarbeklagte faktisch selber überwacht, dass keine kolludierenden Handlungen erfolgen. Aufgrund des gesamten Sachverhalts kann im Weiteren davon ausgegangen werden, dass der Disziplinarbeklagte eingeschritten wäre, hätten die Briefe Aussagen enthalten, die dem Untersuchungszweck zuwidergelaufen wären. In den 4 im Mittelpunkt stehenden Schreiben sind vordergründig keine Angaben enthalten, die geeignet wären, auf irgendwelche Art Kollusionshandlungen zu ermöglichen oder begünstigen.