ten. Der Disziplinarbeklagte hat offensichtlich von allen 4 an die Mutter adressierten Briefen Kopien erstellt, d.h. diese sind offen an ihn gelangt, vom Disziplinarbeklagten durchgelesen und anschliessend an die Mutter seines Mandanten weitergeleitet worden, ansonsten er diese Korrespondenz nicht ohne weiteres der Staatsanwaltschaft zur nachträglichen Inhaltskontrolle hätte zustellen können. Damit hatte der Disziplinarbeklagte faktisch selber überwacht, dass keine kolludierenden Handlungen erfolgen.