HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 40 N 36+37). Aufgrund der der Anzeige beigelegten Akten ist davon auszugehen, dass beim Mandanten des Disziplinarbeklagten Kollusionsgefahr bestanden hatte im Zeitpunkt, in dem die 4 Briefe über den Weg der Anwaltspost an die Mutter des Mandanten gelangten. Der Disziplinarbeklagte selber bestreitet das Vorhandensein der Kollusionsgefahr denn auch nicht. Als amtlicher Verteidiger war er gehalten, sich jeglicher Handlungen zu enthalten, welche einer Kollusion Vorschub leisten könn-