13. Gemäss Art. 235 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) kontrolliert die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post von inhaftierten Personen. Mit der Verteidigung kann die inhaftierte Person jedoch grundsätzlich frei verkehren. Zur grundsätzlich uneingeschränkten mündlichen und schriftlichen Kontaktaufnahme zwischen Verteidiger und dem auf freiem Fuss befindlichen Angeschuldigten gehört, dass die zwischen ihnen gewechselte Korrespondenz nicht beschlagnahmt und ihr Post- und Fernmeldeverkehr nicht überwacht werden darf.