8. In seiner ausführlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 bekräftigte der Disziplinarbeklagte seine bisherigen Ausführungen. Es sei um die Sicherstellung des notwendigen Informationsflusses zwischen seinem Mandanten und dessen Mutter bezüglich der Weiterführung der Bäckerei seines Mandanten gegangen. In keinem der 4 an die Mutter seines Mandanten weitergeleiteten Briefe seien Angaben zur Strafuntersuchung enthalten; sein Mandant habe seiner Mutter lediglich von seinem Gemütszustand berichtet und Instruktionen gegeben, was in der Bäckerei während seiner Abwesenheit zu tun sei.