7. Mit Verfügung vom 18. November 2016 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der kurzen Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 4. Oktober 2016 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 und eröffnete gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61). Der Disziplinarbeklagte wurde eingeladen, innert 3 Wochen eine ausführliche Stellungnahme einzureichen.