6. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 machte der Disziplinarbeklagte erneut geltend, dass nie die Absicht bestanden habe, die Inhaltskontrolle der Staatsanwaltschaft zu umgehen, weder seinerseits noch seitens seines Mandanten. Insbesondere sei das von der Anzeigerin nachträglich zu den Akten gegebene Schreiben vom 21. Juli 2016 an seinen Mandanten, in dem darauf hin-