4. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 bestätigte der Disziplinarbeklagte die Weiterleitung von 4 Schreiben seines Mandanten an dessen Mutter. Sein Mandant führe eine Bäckerei in der unmittelbaren Nähe seiner Kanzlei. Die plötzliche Verhaftung seines Mandanten habe zahlreiche administrative Vorkehrungen erfordert. Er, der Disziplinarbeklagte, sei in engem Kontakt mit der Mutter seines Mandanten gestanden, zwecks Weiterleitung von unabdingbaren Instruktionen hinsichtlich des Bäckereibetriebes. In den 4 an die Mutter seines Mandanten direkt weitergeleiteten Schreiben sei das laufende Verfahren überhaupt kein Thema gewesen.