Der Disziplinarbeklagte bestreite diesen Vorwurf nicht. Mit diesem Vorgehen seien die vom Beschuldigten an Dritte verfassten Briefe der Inhaltskontrolle durch die Staatsanwaltschaft entzogen worden, womit der Disziplinarbeklagte den Zweck der Untersuchungshaft – namentlich der Begegnung der Verdunkelungsgefahr – verhindert habe. 2. Mit Schreiben vom 13. September 2016 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme bis zum 4. Oktober 2016.