Die Missachtung der gegenüber einer früheren Klientschaft fortdauernden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. d) Die Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsübernahme bei gebotener Sorgfalt von Anfang an erkennen und sich danach richten müssen, spätestens aber nachdem sie vom Anwalt der Anzeigerin mit Schreiben vom 14. April 2016 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass seines Erachtens ein Interessenkonflikt vorliege.