Ein solcher Fall liegt hier vor. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die dem Bürokollegen der Disziplinarbeklagten als gemeinsamem Notar und Berater der Eheleute mitgeteilten Informationen aus dem Jahr 1998 und aus dem Jahr 2011, in denen er sich mit den güterrechtlichen Verhältnissen und damit mit den Vermögensverhältnissen der Ehegatten auseinandersetzen musste, im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Verfahrens, mit dem sich die Disziplinarbeklagte hat beauftragen lassen, geradezu irrelevant sind. l) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Disziplinarbeklagte durch die Über-