Und es stellt sich die Frage, ob sie aus den früheren Mandaten ihre Bürokollegen über Informationen der Anzeigerin verfügt, die sie im laufenden Verfahren gegen sie verwenden könnte. k) Selbst wenn die Disziplinarbeklagte tatsächlich über keinerlei solche Informationen verfügt, ist das Vorgehen gegen eine frühere Klientin ihres Bürokollegen (sog. «Parteiwechsel») schon dann untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (FELLMANN, N. 108 ff. zu Art. 12 BGFA, m.w.H.). Ein solcher Fall liegt hier vor.