i) Die Ausführungen der Disziplinarbeklagten, wonach ihr Kollege im Zusammenhang mit dem Abtretungsvertrag nur für den Ehemann der Anzeigerin tätig gewesen sei, hingegen kein Mandat von ihm im Zusammenhang mit der Trennung geführt habe und in diesem Zusammenhang auch keine Besprechungen mit ihm stattgefunden hätten, sind insofern nicht nachvollziehbar. j) Die Darlehensforderung, die die Disziplinarbeklagte nun im Namen der Erbengemeinschaft bei der Anzeigerin eintreiben soll, war im Jahr 2011 - und war es wohl auch im Zeitpunkt, als die Disziplinarbeklagte ihr Mandat aufnahm - eine eheliche Schuld, für die beide Ehegatten solidarisch hafteten.