Jedenfalls ist klar, dass im Rahmen dieser Vertragsredaktion güterrechtliche Überlegungen angestellt werden mussten. h) Dass der Bürokollege im Zeitpunkt der Trennung einen notariellen Vertrag mit güterrechtlichen Auswirkung entworfen hat, in der auch die Anzeigerin hätte mitwirken sollen, bestätigt die Ansicht der Anzeigerin, dass auch er sich nach 17 Jahren richtigerweise noch als beiden Ehegatten verpflichteter Notar verstand, der nur zu einvernehmlichen Lösungen Hand bieten konnte. i)