Mit der Abtretung des Anteils des Ehemannes an der anderen Liegenschaft wäre zudem Errungenschaft aus dem ehelichen Vermögen ausgeschieden, das damit bei der Scheidung nicht mehr hätte geteilt werden können. Diese negativen Folgen für die Anzeigerin hätten aber in einer Gesamtregelung des Güterrechts aufgefangen werden können. Ob eine solche zur Diskussion stand, kann nicht beurteilt werden. Jedenfalls ist klar, dass im Rahmen dieser Vertragsredaktion güterrechtliche Überlegungen angestellt werden mussten. h)