5 men hätte abgetreten werden sollen, handelte es sich um eine Eigengutsliegenschaft der Anzeigerin, die gestützt auf den Ehevertrag aus dem Jahr 1998 ins Gesamteigentum des Ehemannes gelangt war und im Fall einer Scheidung ins Eigengut der Anzeigerin zurückgefallen wäre. Mit der Abtretung des Anteils des Ehemannes an der anderen Liegenschaft wäre zudem Errungenschaft aus dem ehelichen Vermögen ausgeschieden, das damit bei der Scheidung nicht mehr hätte geteilt werden können.