169 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) nötig und sie sollte gemäss Vertragsentwurf bei der Verurkundung beide Kinder vertreten. Der redigierende Notar ist damals also davon ausgegangen, dass die Anzeigerin dem Vertrag zustimmen wird. g) Es sieht ferner danach aus, dass der Abtretungsvertrag für die Anzeigerin nachteilig gewesen wäre: Bei der einen der Liegenschaften, die zur Hälfte an die Nachkom-