Auch für die Erarbeitung eines Entwurfes waren im Vorfeld mit Sicherheit Gespräche geführt, Informationen erhoben, möglich Varianten diskutiert und Vor- und Nachteile erwogen worden. Dieser Vertrag hätte Konsequenzen auf eine spätere güterrechtliche Auseinandersetzung gehabt, weshalb davon auszugehen ist, dass damals die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Gegenstand der Gespräche gewesen sein müssen. f) Die Disziplinarbeklagte führt aus, die Anzeigerin sei nicht Vertragspartei gewesen. Das ist formal richtig. Ihre Mitwirkung war aber gestützt auf Art. 169 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB;