Dass der Abtretungsvertrag im Zusammenhang mit der Trennung stand, ergibt sich nicht nur aus dem Zeitpunkt, in dem er verfasst wurde, sondern auch aus dessen Inhalt: Die Eheleute sollten nicht mehr gemeinschaftliche Eigentum an zwei Liegenschaften haben, sondern der interne Anteil des Ehemannes sollte auf die beiden Kinder übertragen werden. e) Die Tatsache, dass der Abtretungsvertrag, schliesslich nicht verurkundet wurde, ist unerheblich. Auch für die Erarbeitung eines Entwurfes waren im Vorfeld mit Sicherheit Gespräche geführt, Informationen erhoben, möglich Varianten diskutiert und Vor- und Nachteile erwogen worden.