Nach der Praxis der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern ist es unbeachtlich, ob es sich beim früheren Mandat um eine notarielle Tätigkeit gehandelt hat (Entscheid vom 14. Dezember 2006, Nr. AWK 06 59, Ziffer 7.d). Demzufolge spielt es keine Rolle, dass das Vormandat ein notarielles war, weshalb zu prüfen bleibt, ob Erkenntnisse aus dem Vormandat gegen die Anzeigerin verwendet werden könnten. c) Die Disziplinarbeklagte vertritt die Erbengemeinschaft, zu der auch der Exmann der Anzeigerin gehört, bei der Durchsetzung einer Darlehensforderung gegen die Anzeigerin.