Nun ist in diesem Zusammenhang weiter festzustellen, dass die Disziplinarbeklagte zuvor für die Anzeigerin nie ein Anwaltsmandat führte. Dies tat auch ihr Bürokollege nicht, indes war er 1998 beurkundender Notar des Ehe- und Erbvertrages der Ehegatten und redigierte 2011 den Entwurf eines Abtretungsvertrages. Nach der Praxis der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern ist es unbeachtlich, ob es sich beim früheren Mandat um eine notarielle Tätigkeit gehandelt hat (Entscheid vom 14. Dezember 2006, Nr. AWK 06 59, Ziffer 7.d).