4 Das Gesagte gilt auch zwischen verschiedenen Anwältinnen und Anwälten bei Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaften. Folglich werden in einem Büro zusammengefaste Anwälte wie ein Anwalt behandelt (FELLMANN, N. 88 zu Art. 12 BGFA). Die Handlungen des Bürokollegen können demnach als Handlungen der Disziplinarbeklagten betrachtet werden. Nun ist in diesem Zusammenhang weiter festzustellen, dass die Disziplinarbeklagte zuvor für die Anzeigerin nie ein Anwaltsmandat führte.