Der blosse Zeitablauf vermag diesbezüglich nichts zu ändern, da das Berufsgeheimnis zeitlich unbeschränkt bestehen bleibt. Der Hinweis der Disziplinarbeklagten darauf, dass ihr Kollege den Ehe- und Erbvertrag für die Parteien von mehr als 17 Jahren errichtet habe und die entsprechenden Akten nicht mehr aufbewahrt werden müssten, ist irrelevant.