Weiter präzisierte die Disziplinarbeklagte in Bezug auf die Trennungsvereinbarung, es bestünde in der Kanzlei kein entsprechendes Dossier und keiner der Ehegatten hätte je eine entsprechende Vollmacht für ihren Kollegen unterzeichnet. Die Anzeigerin belege ihre Behauptung nicht, dass mehrere Beratungen ihres Ehemannes stattgefunden hätten. Die Ehegatten seien folglich nie in der Eheangelegenheit beraten worden. Der Vergleich der von der Anzeigerin eingereichten Trennungsvereinbarung mit dem anonymisierten Muster einer Vereinbarung, wie sie in ihrer Kanzlei auszusehen pflegten, zeige, dass die Vereinbarung der Ehegatten nicht aus ihrer Kanzlei stamme.