Sie sei vom Vertrag grundsätzlich nicht betroffen gewesen, sondern habe nur als Ehefrau mitgewirkt. Da es sich nur um einen Entwurf handle, habe auch keine Begegnung aller Parteien stattgefunden. Mangels Begünstigung der Anzeigerin und insbesondere mangels Unterzeichnung ergäben sich für die hängige Einforderung des Darlehens keinerlei Vorteile, welche die Disziplinarbeklagte ausnützen könne. Weiter präzisierte die Disziplinarbeklagte in Bezug auf die Trennungsvereinbarung, es bestünde in der Kanzlei kein entsprechendes Dossier und keiner der Ehegatten hätte je eine entsprechende Vollmacht für ihren Kollegen unterzeichnet.