Ausserdem seien seit der Erstellung desselben über 17 Jahre vergangen, weshalb die Kanzlei zur Aufbewahrung der entsprechenden Dokumente nicht mehr verpflichtet sei. Bezüglich des Abtretungsvertrages führte die Disziplinarbeklagte aus, das eingereichte Beweismittel zeige, dass es sich nur um einen Entwurf handle und es darin nur um die Anteile des Ehemannes der Anzeigerin gehe. Entgegen der Behauptung der Anzeigerin sei ihr Bürokollege damals nicht für die Anzeigerin sondern für deren Ehemann tätig gewesen. Sie sei vom Vertrag grundsätzlich nicht betroffen gewesen, sondern habe nur als Ehefrau mitgewirkt.