Dem Ehe- und Erbvertrag seien denn auch keine Feststellungen von eingebrachten Eigengütern zu entnehmen und im Übrigen sei darin insbesondere der Ablebensfall geregelt worden, weshalb sich für andere Lebenssachverhalte unter den Ehegatten zum heutigen Zeitpunkt keine Relevanz ergebe. Ausserdem seien seit der Erstellung desselben über 17 Jahre vergangen, weshalb die Kanzlei zur Aufbewahrung der entsprechenden Dokumente nicht mehr verpflichtet sei.