Betreffend des Ehe- und Erbvertrages präzisierte die Disziplinarbeklagte, dass sich aus der Feststellung des Güterstandes bzw. der Regelung von Erbfolgen keine Erkenntnisse für ein allfälliges Verfahren gegen eine Partei ergeben könnten. Dem Ehe- und Erbvertrag seien denn auch keine Feststellungen von eingebrachten Eigengütern zu entnehmen und im Übrigen sei darin insbesondere der Ablebensfall geregelt worden, weshalb sich für andere Lebenssachverhalte unter den Ehegatten zum heutigen Zeitpunkt keine Relevanz ergebe.