aus, die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reiche nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Es werde vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts verlangt. Ein solches konkretes Risiko würde durch die Anzeigerin nicht aufgezeigt und das Tätigwerden für sie sei vorliegend kaum relevant. Betreffend des Ehe- und Erbvertrages präzisierte die Disziplinarbeklagte, dass sich aus der Feststellung des Güterstandes bzw. der Regelung von Erbfolgen keine Erkenntnisse für ein allfälliges Verfahren gegen eine Partei ergeben könnten.