2 6. Innert zweimal erstreckter Frist reichte die Disziplinarbeklagte am 19. Juni 2017 eine ausführliche Stellungnahme ein. Sie beantragte, von einer Disziplinarmassnahme abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt sie mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 betreffend Art. 12 lit. c BGFA aus, die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reiche nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen.