5. Gestützt auf die Anzeige vom 12. Juli 2016 wurde gegen die Disziplinarbeklagte mit Verfügung vom 17. März 2017 ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) eröffnet und der Disziplinarbeklagten nochmals Gelegenheit gegeben, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen.