4. Mit Stellungnahme vom 11. August 2016 beantragte die Disziplinarbeklagte von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, es sei korrekt, dass ihr Bürokollege D.________ 1998 den Ehe- und Erbvertrag und 2011 einen Entwurf des Abtretungsvertrages verfasst habe, jedoch ergebe sich daraus kein Interessenskonflikt. Aus den eherechtlichen Themen und den daraus gewonnenen Informationen des Büropartners könnten bei der in Frage stehenden Forderungsstreitigkeit keine Vorteile gezogen werden.