Mit Schreiben vom 14. April 2016 habe der Rechtsvertreter der Anzeigerin die Disziplinarbeklagte auf den bestehenden Interessenskonflikt aufmerksam gemacht. Diesen habe die Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 2. Mai 2016 indes verneint. Aufgrund des beschriebenen Interessenskonfliktes habe die Disziplinarbeklagte gegen die schweizerischen Standesregeln verstossen. 2. Die Anzeigerin wurde mit Schreiben vom 19. Juli 2016 darüber informiert, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch verlangen könne, zu gegebener Zeit über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.