{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2017-11-13", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2016-151_2017-11-13.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2016_151_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fab7fc6831e9a460caf72ad1c0f17b0e2b3c6d0a4f9daa7dfee8693b83f248175f4592acc0970ee241686e207170a5bc2?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61fab7fc6831e9a460caf72ad1c0f17b0e2b3c6d0a4f9daa7dfee8693b83f248175f4592acc0970ee241686e207170a5bc2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2016_151", "Checksum": "e9845badd18a816bd809c1a90e162054"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2016 151"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 13.11.2017 AA 2016 151"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 13.11.2017 AA 2016 151"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 13.11.2017 AA 2016 151"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": " des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:13", "Checksum": "47e7c334229115a8811681cf7a00ee3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 13.11.2017 AA 2016 151\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 16 151\nTelefon +41 31 635 48 05\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2017\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Fürsprecherin Matter (Referentin)\nGerichtspräsidentin Dupuis, Oberrichter D. Bähler, Fürsprecher\nF. Müller,\nGerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nB.________\nDisziplinarbeklagte\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 12. Juli 2016\n\nRegeste:\nInteressenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)\nInteressenskollision aufgrund eines früheren Mandats eines Bürokollegen mit dem damaligen Ehemann der Anzeigerin.\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2016 reichte A.________ (nachfolgend Anzeigerin) bei\nder Anwaltsaufsichtsbehörde Beschwerde ein gegen B.________ (nachfolgend\nDisziplinarbeklagte). Zur Begründung führte die Anzeigerin aus, die Disziplinarbeklagte sei in derselben Kanzlei (C.________) tätig wie Rechtsanwalt und Notar\nD.________. Dieser sei mehrfach für die Anzeigerin und ihren damaligen Ehemann\nE.________ tätig geworden. So habe er einen Ehe- und Erbvertrag für die Eheleute\nausgearbeitet sowie eine Trennungsvereinbarung und einen Abtretungsvertrag auf\nRechnung künftiger Erbschaft entworfen. Die in der gleichen Kanzlei tätige Disziplinarbeklagte vertrete nun in einem Forderungsprozess die Erbengemeinschaft von\nF.________, zu der unter anderem der Exmann der Anzeigerin zähle, wobei die\nForderungsstreitigkeit ein der Anzeigerin und ihrem damaligen Ehemann gewährtes Darlehen betreffe. Mit Schreiben vom 14. April 2016 habe der Rechtsvertreter\nder Anzeigerin die Disziplinarbeklagte auf den bestehenden Interessenskonflikt\naufmerksam gemacht. Diesen habe die Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom\n2. Mai 2016 indes verneint. Aufgrund des beschriebenen Interessenskonfliktes habe die Disziplinarbeklagte gegen die schweizerischen Standesregeln verstossen.\n\n2. Die Anzeigerin wurde mit Schreiben vom 19. Juli 2016 darüber informiert, dass ihr\nim Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch verlangen könne,\nzu gegebener Zeit über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.\n\n3. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde\nder Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den\ngegen sie erhobenen Vorwürfen.\n\n4. Mit Stellungnahme vom 11. August 2016 beantragte die Disziplinarbeklagte von der\nEröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, es sei korrekt, dass ihr Bürokollege\nD.________ 1998 den Ehe- und Erbvertrag und 2011 einen Entwurf des Abtretungsvertrages verfasst habe, jedoch ergebe sich daraus kein Interessenskonflikt.\nAus den eherechtlichen Themen und den daraus gewonnenen Informationen des\nBüropartners könnten bei der in Frage stehenden Forderungsstreitigkeit keine Vorteile gezogen werden. Ferner sei schon aus der Darstellung erkennbar, dass die\nTrennungsvereinbarung nicht aus der Feder ihrer Kanzlei stamme, sondern von\nden Eheleuten selbst verfasst worden sei. In der Ehesache seien die Ehegatten\nund insbesondere E.________, der Ehemann der Anzeigerin, eben gerade nicht\ndurch ihre Kanzlei vertreten worden.\n\n5. Gestützt auf die Anzeige vom 12. Juli 2016 wurde gegen die Disziplinarbeklagte mit\nVerfügung vom 17. März 2017 ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) eröffnet und der Disziplinarbeklagten nochmals Gelegenheit gegeben, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen.\n\n"}