2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 15. Juni 2016 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 17. Juni 2016) Der Präsident: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: