der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte seit dem Eintrag ins Anwaltsregister am 1.2.2010 nie disziplinarisch bestraft worden ist. Ein Verweis ist damit angemessen. 13. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 bestimmt. 12 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt C.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und Art. 12 lit. c BGFA in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA ein Verweis erteilt.