Es besteht damit nicht nur bloss ein abstrakter, sondern ein hinreichend konkreter Interessenkonflikt. Der Disziplinarbeklagte hätte das Mandat spätestens nach Kenntnisnahme der Akten unverzüglich niederzulegen gehabt. Indem er dies unterliess, hat der Disziplinarbeklagte gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen.