11 der Disziplinarbeklagte anfänglich nicht an einzelne Gespräche zu erinnern vermochte, der konkrete Fall Erinnerung wieder hervorrufen kann. Angesichts der engen Verflechtung der sich stellenden strafrechtlichen Fragen, und namentlich auch zu würdigenden Ausgangsumstände des Erwerbs der Stockwerkeigentumseinheit durch die Anzeigerin und deren Forderungen, können die beiden Fälle nicht losgelöst von einander betrachtet werden. Es besteht damit nicht nur bloss ein abstrakter, sondern ein hinreichend konkreter Interessenkonflikt.